Unsere Satzung

Satzung
Feuerwehrförderverein Farsleben e.V. 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen „Feuerwehrförderverein Farsleben“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Im Folgenden der Satzung wird er nur „Verein“ genannt.

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Farsleben.

3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweckbestimmung

1.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Feuerwehr und des Brandschutzes sowie Aufgaben der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr und die Pflege der Feuerwehrtraditionen.

2.

Der Verein erreicht seine Ziele im Einvernehmen mit der Wehrleitung der FF Farsleben, insbesondere durch

 

a)

die Gewinnung von Nachwuchs für die FF Farsleben, 

 

b)

die Unterstützung der Jugendfeuerwehr,

 

c)

die Betreuung der Feuerwehrsenioren,

 

d)

die Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Feuerwehr sowie des Brandschutzes, der Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr,

 

e)

die Planung und Durchführung von Veranstaltungen,

 

f)

die Organisierung von Ausflügen und Lagern sowie,

 

g)

die Beschaffung von finanziellen und materiellen Mitteln.

3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Farsleben zwecks Förderung für die Förderung der Feuerwehr Farsleben.

7.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

8.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

9.

Der Vereinszweck kann auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung des Beirats nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aller anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden sowie ab dem 14. Lebensjahr, soweit die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

2.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Berufung gegen einen abgelehnten Antrag entscheidet der Beirat. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

4.

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein und die Feuerwehr erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

5.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

7.

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

8.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstand oder des Beirats von der Mitgliederversammlung Zustimmung mit mindestens 60% der stimmberechtigten Mitglieder ernannt.

9.

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

10.

Die Mitgliedschaft endet

 

a)

mit dem Tod des Mitglieds,

 

b)

durch freiwilligen Austritt,

 

c)

durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

d)

durch Ausschluss aus dem Verein.

11.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

12.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

13.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werde. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufung, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat festgelegt. Der Beitrag jugendlicher Mitglieder beträgt max. die Hälfte des regulären Beitrages. Er ist jeweils zu Beginn des Jahres fällig. Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Abbuchungsverfahren, mit dem Antragsformular ist die entsprechende Einverständniserklärung zu übergeben.

2.

Darüber hinaus sind von jedem aktiven Mitglied Arbeitsleistungen zu erbringen, diese können auch als Sachleistungen erbracht werde.

3.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Der Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem

 

1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, 
dem Schatzmeister 
und dem Schriftführer.

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

3.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bei den Ausgaben über 500,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu erteilt ist.

 

 

 

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands

1.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

   - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
   - Einberufung der Mitgliederversammlung
   - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
   - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
   - Buchführung
   - Erstellung eines Jahresberichts
   - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen, grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

 

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

1.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sollen Einwohner von Farsleben sein.  

2.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dem Beirat obliegt dabei Vorschlagsrecht.

 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

1.

Der Vorstand fast seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E- Mail oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten.

2.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder in dessen offizieller Vertretung der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen oder in anderer, einheitlicher Form schriftlich abzufassen und fortlaufend zu nummerieren sowie vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

4.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

5.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

 

§ 10 der Beirat

1.

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Die erstmalige Wahl des Beirats erfolgt mit der Gründungsversammlung. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins. Mindestens zwei Mitglieder des Beirats sollen Einwohner von Farsleben sein, mindestens ein Mitglied ist Jugendvertreter. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

2.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500,- € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Mindestens zweimal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich, per E- Mail oder per Telefax mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen.

3.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

4.

Die Sitzung des Beirats wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

6.

Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen oder in anderer schriftlicher Form festzuhalten, durchlaufend zu nummerieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1.

Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem Vollendeten 16. Lebensjahr – außer ein Förderndes Mitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

2.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

-

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

 

-

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

 

-

Entlastung des Vorstands.

 

-

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.

 

-

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

-

Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

 

-

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands bzw. des Beirats fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese beschließen. Der Vorstand und der Beirat können seinerseits in Angelegenheiten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1.

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

2.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung kann auch durch öffentlichen Aushang - Schaukasten der Feuerwehr – in Verbindung mit einer Pressemitteilung im Lokalblatt erfolgen.

 

 

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

2.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; soweit nicht die Schriftführerin die Aufgabe wahrnimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

3.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden wenn ein drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

5.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6.

Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

 

 

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Kassenprüfer, dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung soll der Vorstand einen Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erlassen. Der Vorstand beschließt diese mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.

 

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08. August 2003 errichtet und beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.
Gründungsmitglieder:
 
1.         Michael Langrock
2.         Ullrich Böhnke
3.         Detlef Scholz
4.         Anika Schmidt
5.         Matthias Schumann
6.         Klaus Mewes
7.         Klaus- Dieter Böhnke
8.         Werner Teige
9.         Matthias Pape